Allgemeine Geschäftsbedingungen der BEDIS GmbH

1. Allgemeines

1.1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für das Unternehmen BEDIS GmbH, im Folgenden BEDIS genannt. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, soweit sie nicht im Vertrag ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.

1.2. Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für sich verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Bedingungen, die von BEDIS nicht anerkannt werden und deren Anerkennung auch nicht zu Beginn oder Durchführung der Leistungen durch BEDIS hergeleitet werden kann.

Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende bzw. ergänzende Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn BEDIS ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Schriftform

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Angebot/ Vertragsschluss

3.1. Die Angebote der BEDIS sind unverbindlich und freibleibend. Irrtümer in Preislisten, Angeboten, Rechnungen und Gutschriften sind vorbehalten.

3.2. Zum Vertragsschluss bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch BEDIS.

Abschlüsse und Vereinbarungen, schriftlicher oder mündlicher Art, werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung BEDIS bindend.

Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von BEDIS schriftlich bestätigt worden sind. Dieses gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

3.3. Angaben zum Liefergegenstand sind als annähernd maßgebend zu betrachten und sind keine Zusicherung von Eigenschaften, sondern Kennzeichnung und Beschreibung. Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Technische Beratung und sonstige Angaben, auch im Rahmen von Vertragsverhandlungen, werden nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, erteilt. Für die richtige Auswahl von Sorte und Menge ist ausschließlich der Auftraggeber/Käufer verantwortlich. Soweit der festgelegte Verwendungszweck bzw. die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird, behält sich die BEDIS zumutbare Abweichungen vor.

4. Leistungsumfang und zeitliche Abwicklung

4.1. Für den Umfang der von BEDIS zu erbringenden Leistungen ist deren schriftliche Auftrags-/Vertragsbestätigung maßgeblich.

4.2. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Leistungserbringung sind für BEDIS nur verbindlich, wenn sie von BEDIS schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu zwei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungserbringung als unwesentlich anzusehen und begründen in keinem Fall Ansprüche gegenüber BEDIS.

5. Preise

5.1. Die Leistungen von BEDIS werden aufgrund der im schriftlichen Angebot oder Auftragsbestätigung enthaltenen Preise abgerechnet und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2. Fall ein Angebot nicht abgegeben wurde oder eine Preisangabe nicht erfolgte, werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand zu der am Tage der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste von BEDIS abgerechnet.

5.3. Kostenvoranschläge von BEDIS sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.4. Bei Leistungen von BEDIS im Betrieb des Auftraggebers stellt dieser Strom, Wasser und sonstige Nebenleistungen kostenfrei zur Verfügung und sorgt für eventuell zur Leistungserbringung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse.

6. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

6.1. Erhöhen sich die der Kalkulation der Transport- und Entsorgungspreise zugrunde liegenden Kosten, ist der Vertrag den neuen Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen. BEDIS hat in ihrem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumnis hinzuweisen.

Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart.

Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs, ist BEDIS berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum ist die Preisanpassung in Höhe des Preisänderungsbetrages bindend. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch BEDIS nicht zu.

6.2. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist BEDIS berechtigt, bei Steigerung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Gebührenänderung sowie Änderungen in der Gesetzgebung, auf die BEDIS keinen unmittelbaren Einfluss hat, den Preis um den von ihr aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

7. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

7.1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen der BEDIS sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie zuvor schriftlich zwischen der BEDIS und dem Auftraggeber vereinbart worden sind.

Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

7.2. BEDIS kann Teilleistungen gesondert abrechnen und entsprechend des Fortgangs der Leistungen/ Arbeiten Abschlagzahlungen verlangen, die innerhalb nach 2 Wochen nach Zugang der Abschlagsrechnung zu zahlen sind.

7.3. Bei Überweisung gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Geschäftskonto der BEDIS vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Die Hingabe eines Schecks erfolgt erfüllungshalber. Erst mit der Einlösung des Schecks bzw. mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Scheckbetrages gilt die Zahlung als erfolgt. Schecks werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Wechsel werden nicht akzeptiert.

7.4. BEDIS ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.

7.5. BEDIS ist berechtigt, seine Entsorgungsleistungen zurückzuhalten, sofern der Auftraggeber für bereits erbrachte Leistungen/Lieferungen keine Zahlungen leistet.

7.6. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit solchen Forderungen aufzurechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

8. Verzug

8.1. Der Verzug tritt ohne weitere Mahnung zehn Bankarbeitstage nach Rechnungsdatum ein. Im Falle des Zahlungsverzuges werden auf den ausstehenden Rechnungsbetrag Verzugszinsen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen sowie eines weiteren Schadens behält sich BEDIS vor.

8.2. Bei Verzug des Auftraggebers ist BEDIS berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. In diesen Fall obliegt der BEDIS das Recht, Sicherheitsleistungen und zukünftig Vorauszahlung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

BEDIS bleibt Eigentümer der von ihr gelieferten Sachen, Waren, Abfälle etc. bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Bei Zahlungsverzug ist BEDIS zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt.

10. Grundsätze der Leistungserbringung/ Pflichten des Auftraggebers

10.1. Der Auftraggeber bzw. Erzeuger hat den Abfall vollständig und korrekt zu deklarieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unaufgefordert auf alle ihm bekannten und erkennbaren Gefahren, die von dem Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich (z.B. Im Entsorgungsnachweis) hinzuweisen.

10.2. Die relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie Normen, die rechtsverbindlichen Charakter besitzen, insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie die einschlägigen Vorschriften der EU sind einzuhalten.

10.3. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnungen der jeweiligen Anlagen, in der der Abfall anfällt und/oder entsorgt wird sowie die Anweisung des Personals zu beachten.

10.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Art, Umfang und Lage der zu entsorgenden Stoffe BEDIS vor Durchführung der Arbeiten unaufgefordert und unentgeltlich mitzuteilen sowie Gutachten, Analysen, Bodenproben o. ä. BEDIS unentgeltlich zu überlassen.

10.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BEDIS vor Durchführung der Arbeiten bzw. vor Leistungserbringung unaufgefordert über branchenübliche Sicherheitsbestimmungen, behördliche Auflagen und Genehmigungen o. ä. sowie über örtliche Gegebenheiten zu informieren (Betriebsordnung, Merkblatt zum Verhalten von Fremdfirmen u. s. w.).

10.6. Behördliche und private Genehmigungen, Erlaubnisse o. ä., die Voraussetzungen für die von BEDIS zu erbringenden Leistungen sind, sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten einzuholen (z. B. Deklarationsanalysen, Entsorgungsnachweise, Gefahrgutdeklarationen). Sofern BEDIS zur Beantragung derartiger Genehmigungen verpflichtet ist, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

10.7. BEDIS erwirbt frühestens dann Eigentum an den überlassenen Abfällen, wenn BEDIS diese in der Entsorgungs- oder Aufbereitungsanlage einer Prüfung unterzogen hat (z. B. auf versteckte Mängel). Entsprechen die Abfälle nicht den vereinbarten Qualitäten, ist ein Eigentumsübergang auf BEDIS ausgeschlossen. In diesem Falle ist der Auftraggeber verpflichtet, die Anfälle unverzüglich an dem Ort, an dem sie sich gerade befinden, auf seine Kosten abzuholen und zurückzunehmen. Wahlweise kann BEDIS den Rücktransport dieser Abfälle zum Auftraggeber selbst oder durch einen beauftragten Dritten vornehmen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Dies gilt auch für eventuell entstehende Lager- und Umschlagkosten. Das Recht von BEDIS weitergehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

10.8. Bei der Aufstellung von Containern/Entsorgungssystemen gehen diese nicht in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereitzustellen. Ihm obliegt es, die Container pfleglich zu behandeln und zu sichern. Sofern für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, so ist diese vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beantragen und nachzuweisen. Der Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Sicherungspflicht verantwortlich.

Der Auftraggeber trägt während des gesamten Aufstellungszeitraums der Container/Entsorgungssysteme die Gefahr für deren Verlust oder Beschädigung. Ebenso haftet er für Schäden und Kosten, die durch Überladung, unsachgemäße Beladung oder Bedienung entstehen. Der Auftraggeber ist für alle Stoffe verantwortlich, die in die Container/Entsorgungssysteme eingefüllt werden, auch wenn dieses ohne sein Wissen durch Dritte geschieht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container/Entsorgungssysteme bei Aufstellung auf etwaige Beschädigungen zu untersuchen und durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein zu quittieren, dass keine Beschädigungen vorhanden sind.

BEDIS ist berechtigt, die zur Verfügung gestellten Container/Entsorgungssysteme jederzeit gegen andere austauschen und bei Beendigung des Auftrages unverzüglich abzuholen. Die Container/Entsorgungssysteme werden im Umfang der vertraglichen Vereinbarung entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren. Die Abholung der Container/ Entsorgungssysteme erfolgt ausschließlich über BEDIS:

Die Container/Entsorgungssysteme dürfen ausschließlich nur mit denjenigen Abfällen befüllt werden, die vertraglich vereinbart worden sind. Durch unzulässige Vermischung entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Der Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Containern/Entsorgungssystemen. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei der Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container/Entsorgungssysteme oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dieses zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass zu den vereinbarten Zeiten ein Mitarbeiter vor Ort ist, der befugt ist, die notwenigen Papiere zu quittieren.

Mehrkosten, die z. B. für die Genehmigung zur Aufstellung in öffentlichen Räumen anfallen, trägt der Auftraggeber.

10.9. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, haftet der Versender/Verlader. BEDIS tritt zu keiner Zeit in die Pflichten des Verladers ein.

11. Zurückweisung von Abfall/ Rücktritt vom Vertrag/Leistungsstörungen

11.1. Soweit der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter

  • die vertraglichen Bedingungen oder die behördlichen Auflagen nicht beachtet,
  • unzutreffende Angaben über den Abfall und/oder die Herkunft des Abfalls tätigt,
  • gegen die Betriebsordnung der Anlage, in der der Abfall entsorgt werden soll, verstößt oder
  • vor Anlieferung einen Termin mit dem Anlagepersonal, soweit vertraglich gefordert, nicht abgestimmt hat,

ist BEDIS oder ein von BEDIS beauftragter Dritter berechtigt, die Anlieferung des Abfalls bis zur Behebung der vorgenannten Pflichtverletzungen zurückzuweisen. Mit Zurückweisung des Abfalls kann BEDIS oder ein von BEDIS beauftragter Dritte dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur vertragsgemäßen Leistung setzen.

11.2. Aus den in Ziffer 1 genannten Gründen kann BEDIS oder ein von BEDIS beauftragter Dritter sofort, ohne Zurückweisung des Abfalls und ohne Fristsetzung , ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • der Auftraggeber die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und BEDIS im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung gebunden hat oder
  • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

BEDIS ist auch zum Rücktritt berechtigt, wenn vom Abfall auf Dauer ungünstige, bei Vertragsschluss nicht bekannte Auswirkungen auf die Anlage oder das Lagerverhalten zu befürchten sind oder wenn die Entsorgung nach Vertragsschluss in der im Entsorgungsauftrag genannten Anlage infolge einer Rechtsvorschrift, behördlichen Auflage oder aus sonstigen Gründen unzulässig oder unmöglich wird.

Ferner ist es BEDIS gestattet, vom Vertrag zurückzutreten, wenn BEDIS nachträglich Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und er keine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erbringt oder den Betrag im Voraus bezahlt.

Darüber hinaus ist BEDIS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird bzw. sobald das Insolvenzverfahren droht.

11.3. Weist BEDIS den Abfall zurück oder tritt BEDIS ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, ist der Auftraggeber verpflichtet, den angelieferten Abfall zurückzunehmen. Soweit es möglich sein sollte wird BEDIS in Abstimmung mit der zuständigen Behörde dem Auftraggeber eine anderweitige Entsorgung anbieten.

11.4. Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von BEDIS nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen (z.B. wegen Witterung, Defekt der Anlage, Stoffeigenschaften des Abfalls wie z. B. materialuntypische, schädliche oder unzulässige Anhaftungen oder Strahlungsbelastungen), hoheitliche Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob dieses Ereignis bei BEDIS oder bei den Dritten, der sich BEDIS zur Abfallentsorgung bedient, auftritt, befreit BEDIS von der Verpflichtung aus dem Vertrag; bei Hindernissen vorübergehender Natur gilt dieses allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

Soweit die Entsorgung der Abfälle durch die vorgenannten Ereignisse unmöglich wird, kann BEDIS wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Ziffer 11.3. gilt entsprechend.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

12. Gewährleistung

12.1. Leistungsmängel werden von BEDIS nur anerkannt, wenn sie am Tage der Anlieferung schriftlich angezeigt und spätestens zwei Tage nach Leistungserbringung im Detail schriftlich geltend gemacht werden.

12.2. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf kostenlose Nachbesserung oder, falls von BEDIS aus wirtschaftlichen und/oder technischen Gründen für erforderlich gehalten, auf mangelfreie Neuerbringung der Leistung. BEDIS stehen drei Nachbesserungsversuche zu.

12.3. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist diese unmöglich bzw. kann die Leistung nicht neu erbracht werden, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.

12.4. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Mängel der von BEDIS erbrachten Leistungen durch folgende Dinge verursacht wurden:

  • vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anlagen, Geräte, Informationen oder sonstige Nebenleistungen,
  • technische, chemische oder sonstige Vorgaben Dritter.

Gesetzliche Regelungen, die die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers einschränken oder ausschließen, bleiben unberührt.

13. Haftung

13.1. BEDIS haftet nur, wenn ein Schaden durch BEDIS grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet BEDIS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Körperschäden.

BEDIS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

13.2. Der Auftraggeber haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auftraggeber, wenn die Abfälle

  • für die Anlagen, die sich BEDIS für die Entsorgung bedient, nicht zugelassen sind,
  • falsch deklariert oder nicht vertragsgemäß sind oder
  • von BEDIS nicht in der Annahmeerklärung des Entsorgungsauftrages angenommen wurden.

13.3. Der Auftraggeber stellt BEDIS von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche aus der Anlieferung nicht vertragsgemäßer Stoffe resultieren.

13.4. Der Rücktritt vom Vertrag lässt die Haftung des Auftraggebers aus den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

14. Anwendbares Recht/ Gerichtsstand

14.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der BEDIS und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Bei der Vertragsauslegung ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Wortlaut maßgeblich

14.2. Alleiniger Gerichtsstand – auch in Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen – ist der Firmensitz der BEDIS. BEDIS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung am nächsten kommt.

(Stand: März 2010)